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Anforderungen an den Bediener

In den folgenden Abschnitten wird erklärt, über welche Qualifikationen das Bedienpersonal und das Wartungspersonal verfügen müssen.

Qualifikation

Alle Arbeiten an dem System setzen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten des Personals voraus.

Jeder, der an dem System arbeitet, muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Persönlich geeignet für die jeweilige Tätigkeit.
  • Hinreichend qualifiziert für die jeweilige Tätigkeit.
  • Eingewiesen in die Handhabung des Systems.
  • Vertraut mit den Sicherheitseinrichtungen und deren Funktionsweise.
  • Vertraut mit dieser Anleitung, speziell mit Sicherheitshinweisen und mit den Abschnitten, die für die Tätigkeit relevant sind.
  • Vertraut mit grundlegenden Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.

Grundsätzlich müssen alle Personen eine der folgenden Mindestqualifikationen vorweisen:

  • Ausgebildete Fachkraft, die selbstständig an dem System arbeitet.

Vorgaben zur Qualifikation des Bedienungspersonals¹

LebensphasenAufgabenbeispiele des BedienungspersonalsLaieGeschultes/unterw. Personal²Fachkraft³
Transport– Anheben
– Beladen
– Entladen
X
Montage und Installation
In Betrieb nehmen
– Montage/Zusammenbau und Befestigen der Maschine - Fachkraft
– Anschluss an die Energieversorgung (Spannungsversorgung) - Fachkraft
XX
Einrichten
Einlernen (Teachen)/Programmieren und/oder Umrüsten
– Einrichten/Umrüsten auf andere Werkstücke/Prüfteile - geschultes/unterwiesenes Personal
– Eingeben/Ändern - Fachkraft
– Testen von Programmen - Fachkraft
XX
Betrieb– Einschalten
– Steuerung
– Überwachen
– Ausschalten
X
Reinigung
Instandhaltung
– Reinigung - geschultes/unterwiesenes Personal
– Energietrennung - geschultes/unterwiesenes Personal
– Demontage/Ausbau von Bauteilen - Fachkraft
XX
Fehlersuche und Fehlerbeseitigung– Energietrennung
– Fehlersuche
– Demontage/Ausbau von Bauteilen
– Reparaturen
X
Demontage
Außer Betrieb nehmen
– Abtrennen von der Energieversorgung
– Demontage
– Anheben
– Beladen
– Entladen
X

Tab. 8: Qualifikation des Bedienungspersonals

¹ Als Bedienpersonal wird die Person bzw. werden die Personen bezeichnet, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind.

² Als geschultes oder unterwiesenes Personal gilt eine Person, die über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde. Auch über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen wurde sie belehrt. Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes oder im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung befindliches Personal darf nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen Person tätig werden.

³ Als Fachkraft wird eine Person bezeichnet, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Weiterhin besitzt sie Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen.

Bedienergruppen

In dieser Anleitung wird zwischen den Bedienergruppen Bedienpersonal und Wartungspersonal unterschieden:

PersonalQualifikation
Bedienpersonal (Geschultes/unterw. Personal)Angemessene Unterweisung in den Bereichen:
– Funktionsabläufe der Maschine
– Bedienabläufe

Kenntnisse in den Bereichen:
– Kompetenzen und Zuständigkeiten bei der Tätigkeit
– Verhalten bei Störfällen
Wartungspersonal (Fachkraft)Fundierte Kenntnisse in den Bereichen:
– Maschinenbau
– Elektrotechnik

Berechtigung für die Tätigkeiten (gemäß den Standards der Sicherheitstechnik):
– Inbetriebnahme von Geräten
– Erden von Geräten
– Kennzeichnen von Geräten

Fundierte Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise der Maschine

Tab. 9: Bedienergruppen

Spezifische Fachkenntnisse

Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur durch Personal mit speziellen Kenntnissen durchgeführt werden:

TätigkeitQualifikation
Arbeiten an elektrischen EinrichtungenElektrofachkraft.
Arbeiten an mechanischen EinrichtungenIndustriemechaniker
oder
Unterweisung, die Arbeit darf nur unter Leitung und Aufsicht eines Industriemechanikers gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden.

Tab. 10: Tätigkeiten und Kenntnisse